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Anschaffungskosten von Bitcoin Einzahlungen angeben

Anschaffungskosten deiner Bitcoin-Einzahlung angeben – für die korrekte Steuerberechnung

Wer muss Anschaffungskosten angeben?

Die Angabe der Anschaffungskosten ist nur erforderlich, wenn du deinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich 🇦🇹 hast.

Nach der Gutschrift deiner Bitcoin-Einzahlung wirst du aufgefordert, die Anschaffungsdetails zu hinterlegen – bevor du Bitcoin verkaufen oder abheben kannst.

Du wirst per E-Mail und Push-Benachrichtigung über die nächsten Schritte informiert.


Welche Angaben werden benötigt?

Für jede Bitcoin-Einzahlung benötigen wir folgende Informationen:

  1. Steuer-ID – falls noch nicht in deinem Konto hinterlegt

  2. Erwerbsdatum – genaues Datum oder Zeitraum

  3. Anschaffungskosten – Durchschnittspreis der Herkunfts-Wallet nach dem gleitenden Durchschnittspreisprinzip

Klassifizierung

Beschreibung

Altbestand

Erworben vor dem 01.03.2021

Neubestand

Erworben am oder nach dem 01.03.2021

Unbekannt

Datum und/oder Preis nicht bekannt


Steuerliche Auswirkungen

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wann du deine Bitcoin erworben hast:

  • Vor dem 01.03.2021 (Altbestand): Kein Steuerabzug – diese Bitcoin sind nicht steuerpflichtig.

  • Ab dem 01.03.2021 (Neubestand): 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) auf realisierte Gewinne.

  • Datum/Preis unbekannt: 50 % des Verkaufserlöses gelten als steuerpflichtiger Gewinn.


Kategorien & Verkaufsreihenfolge

Deine Bitcoin werden in drei Gruppen (Kategorien) eingeteilt:

  • Kategorie 1 – Altbestand (vor dem 01.03.2021)

  • Kategorie 2 – Neubestand (ab dem 01.03.2021 oder auf 21bitcoin gekauft)

  • Kategorie 3 – Unbekanntes Datum/unbekannter Preis

Beim Verkauf

Verkaufsreihenfolge: Kategorie 1 → Kategorie 3 → Kategorie 2

Das bedeutet: Steuerfreier Altbestand wird zuerst verkauft, danach Bitcoin mit unbekannten Kosten, zuletzt der Neubestand.

Bei einer Auszahlung

Auszahlungsreihenfolge: Kategorie 3 → Kategorie 2 → Kategorie 1


Beispiele

Beispiel 1 – Altbestand

Du zahlst 1 BTC ein, erworben am 01.02.2021.

→ Beim Verkauf fallen keine Steuern an.

Beispiel 2 – Neubestand

Du zahlst 1 BTC ein, erworben am 01.03.2021 zu €40.000.

→ Der Gewinn (Verkaufspreis – €40.000) wird mit 27,5 % besteuert.

Beispiel 3 – Gemischter Bestand

Du zahlst 1 BTC ein: 0,4 BTC vom 01.02.2021 (Altbestand) + 0,6 BTC vom 01.03.2021 zu €40.000 (Neubestand).

→ Nur die 0,6 BTC Neubestand sind steuerpflichtig.

Beispiel 4 – Keine Angaben

Du zahlst 1 BTC ein und machst keine Angaben.

→ Beim Verkauf werden 50 % des Erlöses als Gewinn angenommen und mit 27,5 % besteuert.


Häufige Fragen

Kann ich meine Angaben nachträglich ändern?

Nein, eine nachträgliche Änderung der Angaben ist nicht möglich, da die Berechnung der Steuern zum Zeitpunkt deiner Angabe passiert.

Was passiert bei mehreren Käufen vor dem 01.03.2021?

Für Altbestand wird derzeit kein gemittelter Anschaffungspreis aus mehreren Käufen unterstützt. Du kannst den Gesamtbetrag als eine Einheit mit einem einzigen Datum angeben.

Was passiert bei einem Wohnsitzwechsel nach Österreich?

Wenn du deinen steuerlichen Wohnsitz nach Österreich verlegst und bereits Bitcoin-Einzahlungen auf deinem Konto hast, musst du die Anschaffungskosten angeben, bevor du erneut verkaufen kannst. Bis dahin werden keine Steuerberechnungen durchgeführt.


Hinweise

  • Die Angabe der Anschaffungskosten ist gesetzlich vorgeschrieben, damit 21bitcoin die korrekte Steuerberechnung für dich durchführen kann

  • Ohne Angaben wird bei einem Verkauf automatisch 50 % des Erlöses als steuerpflichtiger Gewinn angesetzt

  • Falls du nach Österreich umziehst, müssen die Anschaffungskosten für Bitcoin aus Neubeständen rückwirkend erfasst werden. Bitte wende dich in diesem Fall an einen Steuerberater, damit die Kosten zum offiziellen Stichtag deines Umzugs korrekt angesetzt werden

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